Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgenmeine Verkaufsbedingungen der QSZ QualitätsSägeZentrum GmbH

I.Geltung, Angebote

1.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern und Unternehmen, jur.

Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter

Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die

Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufer/Auftraggebers werden auch dann nicht

anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2.Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine Bestellung des Käufers/Auftraggebers, die als Angebot zum

Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer

Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. An allen Abbildungen,

Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte

vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als

vertraulich gekennzeichnet haben.

3.Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

II. Preise

1.Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise und Bedingungen. Unsere Preise gelten ab

Werk in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts

anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der

gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2.Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthal-

ten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

 

III. Zahlung und Verrechnung

1.Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis am 15. Tag des der Lieferung fol-

genden Monats fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des

Zahlungsverkehrs trägt der Käufer/Auftraggeber. Der Käufer/Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-

ten Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

2.Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz,

es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.Der Käufer/Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung

bedarf.

4.Ist infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser

Zahlungsanspruch gefährdet, oder gerät der Käufer/Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten ande-

re Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufer/Auftraggebers nach Vertragsschluss

schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus

der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Auftraggeber fällig zu stellen.

5.Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen

Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufer/Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes ver-

einbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

6.Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer/Auftraggeber zustehen, gegen sämtliche Forderungen,

die dem Käufer/Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen, aufzurechnen.

 

IV. Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

 

V. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

1.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige

oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

2.Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter

der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des

Käufer/Auftraggebers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder

Leistung von Anzahlungen.

3.Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten

mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden

kann.

4.In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für

die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und frem-

den Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertre-

tende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen

nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer/Auftraggeber die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns

eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden

ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf

Erfüllung ausgeschlossen.

6.Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts XII. für den vom Käufer/Auftraggeber nachgewiesenen

Verzögerungsschaden. Wir werden dem Käufer/Auftraggeber unverzüglich die Dauer der Lieferverzögerung mitteilen. Nach

Kenntnis der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich die Höhe des voraussichtlichen

Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der

Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden

Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für

die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; in diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten des

Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden von uns erstattet. Kommt der Käufer/Auftraggeber

seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen

Verzögerungsschaden auf 50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt. Abschnitt XII. bleibt unberührt.

7.Der Käufer/Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang

unmöglich wird. Der Käufer/Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung

eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der

Fall, so hat der Käufer/Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen

auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt XII.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.Alle von uns an den Käufer/Auftraggeber gelieferten Waren, die von uns be- und/oder verarbeitet wurden sowie die gelieferten

Waren die nicht be- oder verarbeitet wurden, jedoch vor der Auslieferung an den Käufer/Auftraggeber in unserem Eigentum stehen,

sind Vorbehaltswaren. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns

zu verpflichten. Soweit wir gemäß § 950 BGB an den von uns gelieferten be- und verarbeiteten Waren Eigentum/Miteigentum erwor-

ben haben und soweit die gelieferte Waren vor der Auslieferung an den Käufer/Auftraggeber in unserem Eigentum stehen, bleiben

diese Vorbehaltswaren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum/Miteigentum, insbesondere auch der jeweiligen

Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende

und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen

geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von

diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer/Auftraggeber zustehenden

Zahlungsansprüche berechtigt.

2.Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer/Auftraggeber steht uns

das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der

anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer/Auftraggeber

uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes

der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.

3.Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen

Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die

Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware

ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts VI. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur

Erfüllung von Werkverträgen.

4.Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der

Käufer/Auftraggeber für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie

die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren

veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltware zum

Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile

gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung

erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung

eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des

Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer/Auftraggeber

durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, seine

Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Zur

Abtretung der Forderungen ist der Käufer/Auftraggeber in keinem Fall befugt.

6.Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich zu unterrich-

ten. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufge-

wendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7.Gerät der Käufer/Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die

Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufer/Auftraggebers zu betreten.

Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus

anderen Verträgen mit dem Käufer/Auftraggeber durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist

kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen

(Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufer/Auftraggebers insoweit zur Freigabe von

Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VII. Güten, Maße und Gewichte

1.Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels sol-

cher nach Handelsbrauch. Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der geltenden Übung zulässig.

Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und

Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und ent-

sprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2.Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis

erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden.

Unberührt bleiben die üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen,

Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt,

gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismä-

ßig auf diese verteilt.

 

VIII. Abnahmen

1.Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der

Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer/Auftraggeber, die sachlichen Abnahmekosten

werden im nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2.Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne

Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufer/Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

IX. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1.Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2.Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach

Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufer/Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu

lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

3.Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen

Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die

entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer/Auftraggeber. Dem Käufer/Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben.

4.Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des

Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-

Lieferungen, auf den Käufer/Auftraggeber über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufer/Auftraggebers.

Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufer/Auftraggebers.

5.Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung,

Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufer/Auftraggebers. Sie werden an unse-

rem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufer/Auftraggebers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der

Verpackung übernehmen wir nicht.

6.Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlosse-

nen Menge sind zulässig.

 

X. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

1.Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzu-

geben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

2.Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht

verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

XI. Haftung für Sachmängel

1.Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur

unerheblich abweicht; Vertraggemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen

Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimm-

te Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und

Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer/Auftraggeber. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachge-

mäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

2.Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die

Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3.Der Käufer/Auftraggeber hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn

Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt wer-

den, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

4.Bei Vorliegen eines Sachmangels können wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufer/Auftraggebers

– Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines

angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, kann uns der Käufer/Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung

setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Weitergehende

Ansprüche bestehen nicht. Abschnitt XII. bleibt unberührt.

5.Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von

zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Nr. 4 Abs. 2 entsprechend.

6.Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt

in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150% des

Rechnungsendpreises (exklusive Umsatzsteuer) der betroffenen Ware übersteigen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass

die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn,

dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer/Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der

vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

8.Der Käufer/Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu

geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei

unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufer/Auftraggebers mit Fracht und Umschlagskosten sowie

dem Überprüfungsaufwand vor.

9.Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z. B. sogenannte IIa-Ware, stehen dem Käufer/Auftraggeber

bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine

Mängelansprüche zu.

10.Rückgriffsansprüche des Käufer/Auftraggebers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der

gegen den Käufer/Auftraggeber geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer/Auftraggeber sei-

ner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

 

XII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1.Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und

außervertraglicher Pflichten, oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen

Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für

Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3.Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unbe-

rührt.

4.Soweit nichts Anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Käufer/Auftraggeber gegen

uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Unberührt davon

gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet

worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes,

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung

und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

XIII. Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer

1.Holt ein Käufer/Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder des-

sen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in ein Drittland, so hat der Käufer/Auftraggeber uns den steuerlich

erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer/Auftraggeber die für die ausge-

führte Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen, sofern

durch uns die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen beansprucht werden kann.

2.Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer/Auftraggeber vor der

Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.

Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten

Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

 

XIV. Vertraulichkeit, Schutzrechte

1.Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der

Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechen-

de eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeich-

net oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen

oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und

Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur

Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von

dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen

Vertragspartners entwickelt werden.

2.Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung

zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. Der Partner ist verpflichtet, eine durch die Erteilung des

Auftrags mögliche Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von sich aus zu prüfen und uns ggf. darauf aufmerk-

sam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutz- bzw. Urheberrechte Dritter wirksam geschützte Teile

handelt. Sollte die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Partners her-

gestellt worden sein, stellt uns der Partner von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder

Urheberrechten frei, der wir deswegen ausgesetzt sind, weil die Ware den Spezifikationen entspricht. Die Freistellungspflicht bezieht

sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger-

weise erwachsen.

 

XV. Datenverarbeitung

Gemäß § 26 und 34 des BDSG weisen wir hiermit darauf hin, dass wir Daten des Käufers/Auftraggebers, soweit geschäftlich not-

wendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns oder bei Dritten speichern

 

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1.Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufer/Auftraggebers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer

Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer/Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen von 11.April

1980 über den internationalen Warenkauf“ (CISG).

 

XVII. Anwendbare Fassung

Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist maßgebend.